Ab dem 1. Dezember 2024 tritt das neue Hundehaltegesetz in Oberösterreich in Kraft. Mit diesem Gesetz setzt die Landesregierung auf mehr Sicherheit und Verantwortungsbewusstsein im Umgang mit Hunden im öffentlichen Raum.
Das Gesetz bringt wichtige Änderungen, wie die Einführung einer Maulkorb- und Leinenpflicht für bestimmte Hunderassen, neue Schulungspflichten für Hundehalter und eine klare Definition für „große Hunde“ und „spezielle Rassen“. Ziel ist es, durch diese Maßnahmen eine harmonische und sichere Beziehung zwischen Hund und Mensch zu fördern.
Auf dieser Seite finden Sie alle relevanten Informationen zu den neuen Bestimmungen. Wir bitten alle Hundebesitzer, sich mit den Änderungen vertraut zu machen und bedanken uns für Ihre Mithilfe bei der Umsetzung der neuen Regelungen. Gemeinsam tragen wir so zur Sicherheit und zum Wohlbefinden in unserer Gemeinde bei.
• Bestehende Hundebesitzer
Für bestehende Hundebesitzer ändert sich wenig. Das neue Gesetz gilt ab dem 01. Dezember 2024 für neu angeschaffte Hunde bzw. nach einem Halterwechsel. Eine Ausnahme bilden Hunde spezieller Rassen.
• Nachweise und Bescheide
Bestehende Sachkundenachweise und nach dem Oö. Hundehaltegesetz 2002 erlassene Bescheide, etwa bei auffälligen Hunden, gelten auch nach dem neuen Hundehaltegesetz.
• Hundeanmeldung – Voraussetzungen
o ab 16 Jahren möglich
o der Hund muss in der Hauptwohnsitzgemeinde gemeldet sein
o ein 12 Wochen alter Hund muss binnen 5 Werktagen, ab Beginn der Haltung, der Gemeinde gemeldet werden
• Hundeanmeldung – Was wird benötigt?
o Name, Geburtsdatum und Adresse des Halters
o Sachkundenachweis (VOR Beginn der Hundehaltung zu absolvieren)
o Nachweis Haftpflichtversicherung über mind. € 725.000,--
o Registrierungsbestätigung Heimtierdatenbank (Animaldata, PetCard)
o Name, Rasse, Farbe, Geschlecht und Alter des Hundes (Hundepass mit Chipnummer)
o Name und Adresse jener Person, die den Hund zuletzt gehalten hat (voriger Halter oder Züchter)
o Verwendung (Jagdhund, Wachhund, Sonstiges)
o Beginn der Hundehaltung
o Sonstige Nachweise (zB tierärztliche Bestätigung über Größe und Gewicht des mind. 12 Monate alten Hundes, Alltagstauglichkeitsprüfung, Bestätigung Begleithundeprüfung, Brauchbarkeitsprüfung, verhaltensmedizinische Evaluierung)
• Hundeabmeldung
Die Beendigung der Hundehaltung ist binnen einer Woche an die Gemeinde zu melden.
• Hundeabgabe pro Jahr und Hund
o Sonstiger Hund € 50,--
o Wachhund € 20,--
o Jagdhund € 0,--
• Hundemarke
Die Ausgabe einer Hundemarke durch die Gemeinde fällt ab Dezember 2024 zur Gänze weg.
An deren Stelle tritt eine Registrierungspflicht. (Chip)
• Hundehaltung – Allgemeine Regeln
Ein Hund ist so zu verwahren, zu halten und zu führen, dass
o Mensch und Tier nicht gefährdet werden,
o Mensch und Tier nicht über zumutbares Maß belästigt werden,
o der Hund an öffentlichen Orten oder "fremden" Grundstücken NICHT unbeaufsichtigt herumlaufen kann.
Die Exkremente des Hundes müssen an öffentlichen Orten und im Ortsgebiet beseitigt und ordnungsgemäß entsorgt werden.
Alle Hunde müssen an öffentlichen Orten und im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.
Auffällige Hunde und Hunde „spezieller Rassen“ sind an öffentlichen Orten und im Ortsgebiet an der Leine und MIT Maulkorb zu führen.
• „Kleine Hunde“
Für kleine Hunde ist NUR der Sachkundenachweis erforderlich.
• „Große Hunde“ (40/20-Regel) – Alltagstauglichkeitsprüfung
Erforderliche Ausbildungen:
o Sachkundenachweis
o Alltagstauglichkeitsprüfung
Die Alltagstauglichkeitsprüfung muss spätestens bis zum 18. Lebensmonat des Hundes absolviert und der Gemeinde vorgelegt werden. Wird dies nicht fristgerecht eingehalten gilt der Hund als „auffällig“.
Hunde mit einer Widerristhöhe ab 40 cm oder einem Gewicht ab 20 kg zählen zu den „großen Hunden“.
Ab dem 12. Lebensmonat muss der Gemeinde eine Bestätigung über das Gewicht und die Größe des Tieres vorgelegt werden.
Eine Person darf nicht mehr als zwei „große Hunde“ gleichzeitig führen.
• „Auffällige Hunde“ – Zusatzausbildung
Ein Hund gilt als „auffällig“ wenn:
o die Alltagstauglichkeitsprüfung nicht fristgerecht erbracht wird,
o bei einem „Vorfall“, ohne dass der Hund provoziert wurde (hetzen, bedrohliches Anspringen, Verletzungen bei Mensch oder Tier).
Erforderlich für „auffällige“ Hunde:
o Sachkundenachweis
o Alltagstauglichkeitsprüfung
o Verhaltensmedizinische Evaluierung (durchgeführt von einem Tierarzt mit einer Sonderausbildung)
o Zusatzausbildung (besteht aus einem theoretischen und praktischen Teil - damit wird eine tierschutzgerechte und gefahrlose Haltung sichergestellt)
Für diese Hunde gilt grundsätzlich Leinen- und Maulkorbpflicht an öffentlichen Orten. Die Gemeinde kann bei positivem Befund einer verhaltensmedizinischen Evaluierung (nicht älter als drei Monate) eine Befreiung von der Leinen- und Maulkorbpflicht aussprechen.
Jene Person, die den Hund führt, muss den Bescheid mitführen und vorweisen können.
• „Spezielle Rassen“ – Verhaltensmedizinische Evaluierung
Darunter fallen folgende Hunderassen unabhängig von ihrer tatsächlichen Größe und Gewicht:
o Bullterrier
o American Staffordshire Terrier
o Staffordshire Bullterrier
o Dogo Argentino
o American Pit-Bull
o Tosa Inu
o und deren Kreuzungen untereinander
Zwingend notwendig:
• Sachkundenachweis
• Alltagstauglichkeitsprüfung (gilt unabhängig von Größe und Gewicht)
Für diese Hunde gilt grundsätzlich ab dem vollendetem 12. Lebensmonat eine Leinen- und Maulkorbpflicht an öffentlichen Orten. Die Gemeinde kann bei positivem Befund einer verhaltensmedizinischen Evaluierung (nicht älter als drei Monate) eine Befreiung von der Leinen- und Maulkorbpflicht aussprechen.
Jene Person, die den Hund führt, muss den Bescheid mitführen und vorweisen können.
• Zuständigkeit
Für Fragen rund um dieses Thema steht das Bürgerservice der Marktgemeinde Königswiesen gerne zur Verfügung.
Ansprechpartnerin: Claudia Furchtlehner; 07955/6255-12; claudia.furchtlehner@koenigswiesen.ooe.gv.at
Weitere Infos unter:
www.sichermithund.at
https://www.land-oberoesterreich.gv.at/95653.htm